Eine Mieterhöhung wird für eine Einheit nur vorgenommen, wenn die Kappungsgrenze % innerhalb von Mietanp. Frist Kappungsgrenze nicht überschritten wird. Andernfalls wird ein Fehler Code ausgegeben.

 

Beispiel: Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB darf die Miete innerhalb von drei Jahren (Mietanp. Frist Kappungsgrenze) nicht mehr als 20 % (Kappungsgrenze %)  erhöht werden.

 

Die hier definierte Kappungsgrenze wird beim Mietanpassungslauf automatisch berücksichtigt. Müssen Sie eine niedrigere Kappungsgrenze festlegen, z.B. weil regional niedrigere Sätze vorgeschrieben sind, so können Sie die hier eingerichtete Kappungsgrenze im Rahmen des Mietanpassungslaufes durch eine freiwillige Kappungsgrenze übersteuern.

 

Siehe auch

Referenz

Die Tabelle RE Einrichtung