Der
Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an den
jeweiligen Auftragsnehmer (Leistenden) zu erbringende Gegenleistung
voraussichtlich 5.000,00 € nicht übersteigt.
Grenzbetrag übrige Fälle §48 (2) 2. EStG Feld |
Siehe auchÿ |
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Der
Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an den
jeweiligen Auftragsnehmer (Leistenden) zu erbringende Gegenleistung
voraussichtlich 5.000,00 € nicht übersteigt.